Gewerbezentralregister

Gewerbezentralregister
amtliches Register aufgrund des § 149 GewO beim  Bundeszentralregister geführt.
- 1. Eintragungen: (1) Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit u.a. ein Antrag auf Zulassung zu einem  Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Gewerbes untersagt oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird; (2) Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens; (3) Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sofern die  Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
- 2. Auskunft erhalten die Betroffenen und Behörden (v.a. Gerichte und Polizeibehörden).
- 3. Wird eine eingetragene Entscheidung später aufgehoben, so wird sie aus dem G. entfernt. Eintragungen über Bußgeldentscheidungen werden nach Ablauf von drei (bei Geldbußen bis 300 Euro) oder von fünf Jahren getilgt.

Lexikon der Economics. 2013.

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